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Richtlinien der Juristischen Fakultät für das Fach Rechtswissenschaft in Diplom- und Magisterstudiengängen


I. Grundsätzliches:

Eine Anzahl von Diplom- und Magisterprüfungsordnungen der Universität Tübingen sieht vor, daß als zweites Hauptfach bzw. als Nebenfach auch solche Fächer gewählt werden können, die

a) entweder als Haupt- oder Nebenfächer in einschlägigen Prüfungsordnungen anderer Fakultäten vorgesehen sind, oder
b) Gegenstand staatlicher oder sonstiger Prüfungsordnungen sind, die keinen Abschluß mit Magister bzw. Diplom vorsehen.

In diesem Falle müssen die Anforderungen so festgelegt werden, daß sie - nach Umfang und Inhalt - denen für die Haupt- bzw. Nebenfächer der Magister- bzw. Diplomprüfungsordnung entsprechen.

Durch diese Regelung ist auch die Juristische Fakultät betroffen.

Sie erklärt ihre grundsätzliche Bereitschaft, das vorhandene Lehrangebot auch solchen Studiengängen zur Verfügung zu stellen, für die sich aus wissenschaftsspezifischen oder berufsbezogenen Gründen das Studium einzelner rechtswissenschaftlicher Fächer eignet.

Prüfungen können jedoch nur - wie bisher - im Rahmen der individuellen Möglichkeiten der Fakultätsmitglieder abgenommen werden, die angesichts steigender Studentenzahlen und damit verbundener hoher Lehr- und Prüfungsbelastungen noch verbleiben. Sollte sich diese Entwicklung, z. B. durch Änderung der Zulassungspraxis, noch weiter verschärfen, so ist die Fakultät nur unter der Voraussetzung der Gewährung zusätzlicher Professorenstellen in der Lage, Studierende anderer Studiengänge auszubilden und zu prüfen.

Die Vermittlung der Prüfer soll, sofern keine individuelle Absprache mit einem einzelnen Mitglied des Lehrkörpers getroffen wird, durch das Dekanat erfolgen. Dabei sieht sich die Fakultät aber aus den genannten Gründen nicht in der Lage, von vornherein bestimmte "Prüfungskontingente" zuzusagen.

Um den geordneten Lehr- und Prüfungsbetrieb im rechtswissenschaftlichen Studium nicht zu gefährden, kann die Fakultät derzeit für andere Studiengänge nur ein Teilgebiet der Rechtswissenschaft (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) als Nebenfach - nicht aber als zweites Hauptfach - in Diplom- oder Magisterstudiengängen zulassen. Dagegen bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die nach den einschlägigen Prüfungsordnungen zuständigen Prüfungsausschüsse bereits abgelegte juristische Staatsexamina und die dafür vorausgesetzten Studienleistungen als Prüfungsleistungen im zweiten Hauptfach anerkennen.

II. Inhaltliche Konkretisierung

1. Grundstudium

Im Grundstudium muß der Studierende zumindest die Studienanforderungen erfüllen, die nach dem Studienplan der Juristischen Fakultät bis zur Anfängerübung in einem der drei Teilgebiete Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht bestehen (also Besuch der Grundvorlesungen und Fallbesprechungen). Die Zwischenprüfung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Anfängerübung abgelegt , wobei die Wiederholungsmöglichkeiten in Parallele zu der Zwischenprüfungsordnung für das Fach Rechtswissenschaft beschränkt sind.

2. Hauptstudium

Für das Hauptstudium ist die Teilnahme an mindestens drei weiteren Vorlesungen in dem gewählten Teilgebiet des Rechts erforderlich, wobei auch inhaltlich zugehörige Fächer einer Wahlfachgruppe gewählt werden können (z. B. Völker- und Europarecht im Rahmen des Öffentlichen Rechts).
Im Hauptstudium zu erbringende Studienleistungen sind wahlweise: Ein Übungsschein für Fortgeschrittene, ein Seminarreferat i. S. der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät oder zwei schriftliche Arbeiten in einer rechtshistorischen Übung. Der Nachweis der genannten Studienleistungen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung.

Die Abschlußprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, deren Termin nach Bedarf individuell festgelegt wird.

Von der schriftlichen Prüfung kann befreit werden, wer studienbegleitende Prüfungsleistungen, also Übungs-, Seminar- oder Scheine aus einer rechtshistorischen Übung mit mindestens der Note "voll befriedigend" vorlegt (vgl. 50 Abs. 3 UG).

III. Wirtschaftswissenschaftler

Die vorgeschlagene Regelung gilt nicht für Wirtschaftswissenschaftler. Hier verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Verabschiedet von der Juristischen Fakultät am 13.02.1979 i. d. Fassung vom 15.05.1990


Juristische Fakultät, 27.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)